SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Stadtkern III”„Stadtkern III, 1. Erweiterung“ in Bad Liebenzell

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell in seiner Sitzung am 12.09.2023 folgende Erweiterung der bestehenden Sanierungssatzung

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

1.1 Für den räumlichen Geltungsbereich der Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist der zeichnerische Teil (Lageplan) in der Fassung vom 25.07.2023 der STEG Stadtentwicklung GmbH maßgebend (Originalmaßstab M 1:1000). Die Erweiterung bezieht sich auf das Flurstück 119 der Gemarkung Liebenzell.

§ 2

Bestandteile und Anlagen der Satzung

Lageplan                                                                          in der Fassung vom 25.07.2023

Begründung                                                                     in der Fassung vom 12.09.2023

§ 3

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Einbeziehung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a BauGB) durchgeführt.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 04.06.2019 (Öffentliche Bekanntmachung vom 21.06.2019) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

§ 4

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bad Liebenzell, 13.09.2023
gez.
Roberto Chiari
Bürgermeister

Ausgefertigt:

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie stimmt mit dem Willen des Gemeinderates, wie dieser in seinem Beschluss vom 12.09.2023 zum Ausdruck gebracht hat, überein.

Bad Liebenzell, den 13.09.2023                                gez.

                                                                                   Roberto Chiari

                                                                                   Bürgermeister

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Downloads

Sanierungsgebiet Stadtkern III, 1. Erweiterung, Begründung
Sanierungsgebiet Stadtkern III, 1. Erweiterung, Neuordnungskonzept
Sanierungsgebiet Stadtkern III, 1. Erweiterung, Maßnahmenkonzept
Sanierungsgebiet Stadtkern III, 1. Erweiterung, Förmliche Festlegung

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