Bodenrichtwerte

Auszug aus der Hompage der Stadt Calw:

Gemeinsamer Gutachterausschuss

Bodenrichtwerte

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Calw hat im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 für die Gemeinden

veröffentlicht. Diese dienen dazu, den Grundsteuerwert eines Grundstücks zu diesem Stichtag zu ermitteln.

§ 38 Abs. 1 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regelt hierzu: „Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.“

Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB durchschnittliche stichtagsbezogene Lagewerte des Bodens für „nach Art und Maß der Nutzung weitgehend“ übereinstimmende Gebiete (Bodenrichtwertzonen). Die gesetzliche Definition wird mit § 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV dahingehend erweitert, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks „weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen“ in der Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Für einzelne Grundstücke werden keine Bodenrichtwerte ermittelt.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass innerhalb einer Bodenrichtwertzone auch Grundstücke liegen können, die beispielsweise aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder hinsichtlich ihrer baulichen Ausnutzung, nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück hinreichend übereinstimmen. Diese Fälle nimmt der Gesetzgeber bewusst in Kauf und sind vom Steuerpflichtigen grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings ermöglicht § 38 Abs. 4 LGrStG den Nachweis eines niederen tatsächlichen Wertes, sofern der tatsächliche Wert um mehr als 30 Prozent abweicht.

Konkret heißt es dort: „Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.“

Sollte Ihr Grundstück aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls möglicherweise unter die „Härtefallregelung“ des § 38 Abs. 4 LGrStG fallen, so könnten Sie bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Calw ein qualifiziertes Gutachten über den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 beantragen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Bad Liebenzell hierzu keine Anfragen mehr entgegennehmen und bearbeiten kann.

Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Marktplatz 16
75365 Calw

07051 167-0

Oder verwenden sie folgenden Link:

https://www.stadt calw.de

Wichtiger Hinweis zum Thema Bodenrichtwertkarten und Grundsteuerreform:

Den benötigten Bodenrichtwert für Ihr Grundstück können Sie über das Portal BORIS-BW (www.gutachterausschuesse-bw.de) abrufen. Sie benötigen hierfür die Flurstücknummer oder die Adresse des Grundstücks. Alternativ können Sie auch über die Kartenansicht navigieren.

Bitte beachten Sie, dass die für die Grundsteuerklärung erforderlichen Daten dort ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehen.

Veröffentlichungshinweis: Als direkte Information für Einwohner und Grundstückseigentümer wurde der Text von der Homepage der Stadt Calw hier, unter Ergänzung der Kontaktdaten für den Gutachterausschuss, im Amtsblatt der Stadt Bad Liebenzell und der Hompage der Stadt Bad Liebenzell eingestellt. Zustimmung von dort wurde erteilt.


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