Abbruch von Gebäuden

Bei Abbruch von Gebäuden ist zu prüfen, ob das Gebäude Verfahrensfrei gem. § 50 (3) LBO abgebrochen werden kann oder ob dies einer Abbruchgenehmigung bedarf. Dies ist abhängig von der Gebäudeklasse sowie ob es sich um ein freistehendes Gebäude handelt. Bei nähren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihre Ansprechpartner

BauamtTelefonE-Mail
Herr Herr07052/408-319herr@bad-liebenzell.de

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Objekt
  • Besteht Denkmalschutz

Weitere Informationen

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei• Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,• freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3• sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Service Center

Die Stadtverwaltung Bad Liebenzell ist auch persönlich für Sie da:

07052/408-0

Einfache Erfassung der Zählerstände Ihrer Verbrauchszähler über das Internet

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrter Bürger
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sie können während der Ableseperiode (Ab 15.09.2023) Ihre Zählerstände online an uns übermitteln. Bitte geben Sie zur Identifizierung zunächst Ihre Benutzerkennung bestehend aus Buchungszeichen und Passwort in den dafür vorgesehenen Feldern ein und drücken Sie dann den Schalter "Login". Ihre Daten werden selbstverständlich verschlüsselt über eine gesicherte Internetverbindung übertragen.

Jetzt Wasserablesung online übermitteln: https://www.ablesen.de/badliebenzell/