Neufassung der Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen
Inkrafttreten der Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen als „Örtliche Bauvorschriften“ für das Stadtgebiet von Bad Liebenzell (Werbeanlagensatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 19.02.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 74 Abs. 1 Nr. 2 und 6 sowie § 75 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, die Änderung der örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, als Satzung beschlossen.
Mit
dieser öffentlichen Bekanntmachung, die an Stelle der sonst für
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung erfolgt, tritt die
Neufassung der Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Liebenzell für den
unten genannten Geltungsbereich, gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die alte Fassung der Werbeanlagensatzung damit außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Inhalt des Beschluss des Gemeinderates vom 19.02.2019 übereinstimmt.
Die
Gebietsabgrenzung (Abgrenzungsplan i. d. F. vom 31.10.2018) wird
nachstehend veröffentlicht (im Original farbige Bandierung, hier
schwarz/grau hinterlegte Flächen). Dazu zählen neben den nachfolgend
genannten öffentlichen Verkehrsflächen, die direkt angrenzenden
Grundstücke sowie Grundstücksteile die in den öffentlichen Straßenraum
der Haupterschließungsstraßen wirken können.
Zone I: Hugo-Mäulen-Straße, Karlstraße, Kirchstraße
Zone II: Anlagenstraße, Kurhausdamm
Zone III: Bahnhofstraße, Wilhelmstraße, Pforzheimer Straße bis Nettomarkt
Die Satzung kann einschließlich ihrer Begründung/Präambel ab sofort beim Bürgermeisteramt Bad Liebenzell, Kurhausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell, im 2. OG Neubau, Zimmer Nr. 318, 315 oder 314, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Werbeanlagensatzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Übliche Sprechzeiten sind von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Mittwochnachmittags geschlossen. Termine nach Vereinbarung unter Tel.: 07052 408-315 oder 07052 408-318.
Diese Veröffentlichung sowie Satzungstext und Geltungsbereich stehen ebenfalls auf der Homepage der Stadt Bad Liebenzell unter www.stadtverwaltung.bad-liebenzell.de/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen.html zur Einsicht bereit.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
– Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
–
Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
– Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangsm
wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schfirtlich
gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhaltes geltend gemacht werden. Der vorige Satz gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die
Werbeanlagensatzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der
Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist- ein
Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
– die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Veränderungssperre verletzt worden sind,
– der Bürgermeister dem
Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat,
–
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der
Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Auf
die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4
BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen.
Bad Liebenzell, den 01.03.2019
gez. Dietmar Fischer
Bürgermeister
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Geltungsbereich-Lageplan-Werbeanlagesatzung
Neufassung der Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Stadtgebiet von Bad Liebenzell
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