Inkrafttreten der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Gebiet Kernstadt, Ulmenweg und Reuchlinweg

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Nov. 2017 (BGBL. I S. 3624) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gbl. S. 581, ber. S 698) zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (Gbl. S. 99, 100) wird die durch den Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell vom 24.04.2018 beschlossene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach den Vorschriften des BauGB öffentlich bekanntgegeben.

Der Satzungstext sowie die Abgrenzungspläne werden nachstehend erneut öffentlich bekannt gemacht, nachdem die Abgrenzung des Geltungsbereiches in der vorangehenden Veröffentlichung drucktechnisch nicht darstellbar war. Für den Geltungsbereich sind die Lagepläne als Auszüge aus dem Ortsplan i.d.F. vom 11.04. und 12.04.2018 maßgebend und sind Bestandteil dieser Satzung (Abgrenzung Geltungsbereich im Original rot, hier schwarze Bordüre).
Jedermann kann diese Satzung während der üblichen Dienstzeiten beim Bürgermeisteramt Bad Liebenzell, Kurhausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell, Zimmer 315 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Übliche Dienstzeiten sind: Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Mittwochnachmittags geschlossen. Termine nach Vereinbarung möglich unter Tel. 07052 408-314 oder 07052 408-315.
Diese Veröffentlichung sowie die genannten Unterlagen stehen ebenfalls auf der Homepage der Stadt Bad Liebenzell unter http://www.stadtverwaltung.bad-liebenzell.de/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen.html zur Einsicht bereit.

Die Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des §§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Nach § 4 Abs. 4 GemO für Baden-Württemberg gilt die Satzung sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmung zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht
der Stadt Bad Liebenzell nach § 25 BauGB

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 24.04.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts

Die Stadt Bad Liebenzell steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken im Bereich „Kernstadt“, „Ulmenweg“ und „Reuchlinweg“ das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu. Dies ist erforderlich, um in diesen Bereichen städtebauliche Maßnahmen zur Auflockerung der beengten Straßen- und Parkierungssituation, zur Bereitstellung von Flächen für den Gemeinbedarf sowie ausreichend Fläche für Wohnen, Gewerbe, Gesundheitsfürsorge oder den Fremdenverkehr in Betracht zu ziehen. Die Satzung ermöglicht, die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenpolitik.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus den beigefügten Planübersichten (Anlage 1 „Geltungsbereich Kernstadt“, Anlage 2 „ Geltungsbereich Ulmenweg“, Anlage 3 „Geltungsbereich Reuchlinweg“, rot umrandete Flächen) i.d.F. vom 11.04. und 12.04.2018.

§ 3
Inkrafttreten der Vorkaufssatzung

Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes, des § 27a BauGB über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu Gunsten Dritter sowie des § 28 BauGB über Verfahren und Entschädigung bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird hingewiesen.

Anlage 1 Geltungsbereich Kernstadt
Anlage 2 Geltungsbereich Ulmenweg
Anlage 3 Geltungsbereich Reuchlinweg

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.

Bad Liebenzell, den 08.06.2018
gez.
Dietmar Fischer
Bürgermeister


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