Aufhebung Sanierungsgebiet

Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets “Stadtkern II Teil I und II”  für Bad Liebenzell

Aufgrund von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Nov. 2017 (BGBL. I S.3624) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S 698), zuletzt  geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) wird die durch den Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell vom 12.12.2017 beschlossene  Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des “Stadtkern II Teil I und II” für Bad Liebenzell nach den Vorschriften des BauGB öffentlich bekannt gegeben.

§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets “Stadtkern II” Teil I und II

Die vom Gemeinderat am 15.10.2002 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtkern II“ Teil I und II, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 13.12.2002, sowie die

  1. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 05.07.2004 beschlossen und am 09.07.2004 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die
  2. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 17.02.2009 beschlossen und am 13.03.2009 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die
  3. Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 22.11.2011 beschlossen und am 11.05.2012 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten,

werden aufgehoben.

§ 2
Gebiet der aufgehobenen Sanierung

Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH vom 24.11.2017 grau unterlegt gekennzeichnet.

§ 3
In-Kraft-Treten

  1. Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.

Ausgefertigt:
Bad Liebenzell, 21.03.2018
Dietmar Fischer, Bürgermeister

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.


Downloads

Planskizze des ehemaligen Sanierungsgebietes (Geltungsbereich der Satzungsaufhebung)

Öffentliche Bekanntmachung Löschung Sanierungsvermerk

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