Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet “Wohnen am Golfplatz” in Bad Liebenzell, Ortsteil Monakam

Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell in der öffentlichen Sitzung am 21.11.2023 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat in der öffentlichen Sitzung am 21.11.2023 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich den Bebauungsplan “Wohnen am Golfplatz” aufzustellen.

Zur Sicherung dieser Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes”Wohnen am Golfplatz“ wirdeine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

  • Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird durch die im beigefügten Lageplan dargestellte schwarze unterbrochene Linie begrenzt.
  • Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgenden Bereich bzw. folgende Flurstücke 335/1, 515/1, 604, 603, 516 der Gemarkung Monakam.
  • Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 06.11.2013 des Büros Schöffler maßgebend.


§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  • Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
  • erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  • In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweise:

Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Bad Liebenzell, Stadtbauamt, Kurhausdamm 2 – 4, im 2. Obergeschoss, beim Zimmer Nr. 314/315/318/319, 75378 Bad Liebenzell eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Anlage:

Lageplan (vgl. § 2 Absatz 1 und 3 der Satzung)

Bad Liebenzell, 27.11.2023
Roberto Chiari
Bürgermeister


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Bebauungsplan Wohnen am Golfplatz

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