Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Markgrafenbrücke, 1. Änderung“ für die Gemarkung Liebenzell im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 25. Oktober 2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Markgrafenbrücke, 1. Änderung“ für Bad Liebenzell und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtliche Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom 29.09.2022 des Stadtplaner/Architekten Schöffler maßgebend. Er bezieht sich auf die Flurstücke 555/5 sowie eine Teilfläche von Flurstück 555/2 der Gemarkung Liebenzell.

Der Bebauungsplan „Markgrafenbrücke, 1. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bauverwaltungsamt, Zimmer 314, 315 oder 318, Rathaus, Kurshausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft erhalten. Übliche Dienststunden sind von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Termine nach Vereinbarung unter Tel.: 07052 408-314 oder der Durchwahl -315 und -318.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Der vorige Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO

Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund anderer auf der GemO beruhenden Vorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahres-frist beanstandet hat oder
  • die Verletzung gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung kann von jedermann auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, wenn sie bereits innerhalb der Frist von einem Dritten schriftlich geltend gemacht wurde.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bad Liebenzell, 27.10.2022
gez.
Roberto Chiari
Bürgermeister


Downloads

Schriftlicher Teil Bebauungsplan "Markgrafenbrücke, 1. Änderung"
zeichnerischer Teil Bebauungsplan "Markgrafenbrücke, 1. Änderung"
Auswirkungsanalyse Bebauungsplan "Markgrafenbrücke, 1. Änderung"
Allgemeinde Vorprüfung des Einzelfalls Bebauungsplan "Markgrafenbrücke, 1. Änderung"
Artenschutz Bebauungsplan "Markgrafenbrücke, 1. Änderung"

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