Markterkundungsverfahren zur Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten
Markterkundungsverfahren (MEV) zur Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten
Das Land Baden-Württemberg sowie die Bundesrepublik Deutschland fördern zum einen mit der Verwaltungsvorschrift des
Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019 und zum anderen mit der
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 (Förderrichtlinie des BMVI) den Aufbau
von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) mit Übertragungsraten von
mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Grundversorgung in den
Gebieten, in denen diese Netze noch nicht vorhanden sind (sog. „weiße NGA-Flecken“).
Bevor Fördermittel
eingesetzt werden können, hat die Kommune im Rahmen einer Markterkundung gemäß Ziff. 4.3 VwV Breitbandförderung bzw.
gem. Ziff. 5 der Förderrichtlinie des BMVI i.V.m. § 4 der NGA-RR Netzbetreiber zu eigenwirtschaftlichen Ausbauplänen,
zur dokumentierten Ist-Versorgung und zu aktuellen Infrastrukturen, die noch nicht im Infrastrukturatlas der BNetzA
eingestellt sind, zu befragen.
Die Stadt Bad Liebenzell bittet daher bis spätestens 9. September
2019 zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:
(1) Eigenwirtschaftlicher Ausbau
Die Kommune hat im Rahmen der Markterkundung zu ermitteln, ob Investoren in den kommenden drei Jahren einen
eigenwirtschaftlichen Ausbau planen und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload) dieser führt. Soweit sich kein
Telekommunikationsunternehmen dazu erklärt, einen eigenwirtschaftlichen Ausbau durchzuführen, kann der Landkreis im
Anschluss an die Markterkundung einen staatlich geförderten Ausbau vornehmen.
Im Rahmen der
Markterkundung fordert die Kommune Investoren hiermit auf, Angaben zu machen, ob und ggf. zu welchen Bandbreiten
(Download, Upload) sie einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planen. Gleichzeitig wird
gebeten, auf Einträge in die Vectoring-Liste hinzuweisen. Sofern im Erschließungsgebiet Ausbaumaßnahmen durch einen
privaten Anbieter geplant sind, der Kommune jedoch nicht innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist der Markterkundung
mitgeteilt wurden, können diese für den Fortgang des Verfahrens unberücksichtigt bleiben.
Das Gebiet für
das ein Ausbau angekündigt wird, ist kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts ist
nachzuweisen, welche Bandbreiten im Download und im Upload für alle möglichen Endkunden in dem bezeichneten Gebiet
nach dem Ausbau angeboten werden können. Falls eine Erschließung mittels Vectoringtechnik geplant ist, bitten wir
Sie um Nennung der dafür vorgesehenen KVz-Standorte, einschließlich der Kabelverzweiger, die zwar nicht direkt mit
FTTC erschlossen sind, aber indirekt per Kupferkabel von mittels FTTC erschlossenen Kabelverweigern „querversorgt“
beziehungsweise „mitversorgt“ werden.
Zudem ist ein verbindlicher und detaillierter Geschäfts- und
Zeitplan für den geplanten Netzausbau vorzulegen. Dieser hat Projektmeilensteine für Zeiträume von jeweils sechs
Monaten zu enthalten und ist der Kommune bis spätestens zur angegebenen Frist zu übersenden. Es kann verlangt
werden, u.a. die vorgenannten Verpflichtungen und bestimmte Meilensteine sowie eine Berichterstattung über die
erzielten Fortschritte vertraglich zu vereinbaren.
Die Investitionen müssen innerhalb eines Zeitraums von
12 Monaten anlaufen und die überwiegende Anzahl der für die Umsetzung erforderlichen Wegerechte erteilt worden sein.
Darüber hinaus müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebiets
erschlossen (mindestens 98 Prozent) und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Der
Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der
Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen oder einer anderen der oben genannten Verpflichtung nicht nach, kann
grundsätzlich ein staatlich geförderter Ausbau durchgeführt werden.
(2) Analyse der Ist-Versorgung im vorläufigen Erschließungsgebiet
Zur Ermittlung der für einen geförderten Ausbau in Betracht kommenden „weißen NGA-Flecken“ im Projektgebiet hat die
Kommune die Versorgung mit Breitbanddiensten im Download und im Upload anhand öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt.
Die Ist-Versorgung für ein vorläufig definiertes Erschließungsgebiet ist in einer Karte dokumentiert und auf dem
zentralen Onlineportal des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) veröffentlicht.
Ein „weißer NGA-Fleck“ liegt nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschrift über staatliche Beihilfe im
Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 2013 25/1) dann vor, wenn kein NGA-Netz im besagten Gebiet
vorhanden ist.
Die Kommune fordert die Netzbetreiber hiermit auf, die dargestellte Ist-Versorgung zu überprüfen und sich zu äußern,
falls Unvollständigkeiten oder Fehler enthalten sind. In diesem Falle hat der Netzbetreiber bzw. der
Infrastrukturinhaber kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im
Download und Upload für alle Anschlussinhaber in dem bezeichneten Gebiet aktuell angeboten werden.
(3) Meldung eigener Infrastruktur an die Bundesnetzagentur und grundsätzliche Bereitschaft zur Bereitstellung der passiven Infrastruktur
Die am Markterkundungsverfahren teilnehmenden Netzbetreiber müssen, soweit noch nicht erfolgt, eigene Infrastrukturen
der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitteilen. Jeder an einem möglichen späteren
Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eigene passive Infrastruktur im Versorgungsgebiet verfügt, muss
bestätigen, dass er grundsätzlich auch bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden
Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Falls Sie nicht bereit sind, Ihre passive Infrastruktur offenzulegen oder zur
Verfügung zu stellen, können Sie aus einem möglichen späteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
Beteiligt sich ein Netzbetreiber nicht am Markterkundungsverfahren oder gibt falsche oder unklare Auskunft, und kündigt
zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens beispielsweise den
FTTC-Eigenausbau im Versorgungsgebiet an, kann der Zuwendungsempfänger im Bereich dieses angekündigten FTTC-Ausbaus
möglichst unter Einbezug der Kabelverzweiger einen FTTB-Ausbau durchführen.
Das Ergebnis der Markterkundung wird auf dem zentralen Onlineportal des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de)
veröffentlicht.
(4) Weiterhin zu liefernde Nachweise
Für den Fall eigener Ausbauplanungen innerhalb der kommenden drei Jahre fügen Sie Ihrer Antwort bitte über die oben aufgeführten, die folgenden Nachweise bei:
- Darstellung und Beschreibung der technischen Lösung seitens des Anbieters (grobes technisches Konzept) sowie Darstellung der voraussichtlichen technischen Verfügbarkeit nach Umsetzung
- Quartalsweise gegliederter Zeitplan inklusive der Darstellung eines projektspezifischen Meilensteinplans der Maßnahme gemäß Ziff. 5.2 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“
- Unternehmensbeschreibung mit Referenzschreiben
- Bescheinigung der Betreiber bzw. Dienstleister gewerblicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste, wenn und sobald die Voraussetzungen einer Meldepflicht gem. § 6 TKG vorliegen
- Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Nutzungsberechtigung gem. §§ 68, 69 TKG (Übertragung des Wegerechts) vorliegen, insbesondere sind die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 2 S. 2 TKG zu beachten (Antragsteller ist fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig)
- Nachweis über ein Sicherheitskonzept, welches in Umfang und Ausgestaltung bei späterer Inbetriebnahme des Netzes den Voraussetzungen des § 109 Abs. 4 TKG genügt
- Angaben zu Mindestbandbreiten am letzten Verteilpunkt der errichteten Infrastruktur (bspw. KVz bei FTTC) und beim endkundenseitigen Netzabschlussgerät (Modem/Router)
- Georeferenzierte kartographische Darstellung (in GIS-Formaten) der bereits vorhandenen und verfügbaren Netze
- Georeferenzierte kartographische Darstellung der Ausbauplanungen der nächsten drei Jahre (inklusive Mobilfunk) bis auf Straßen- und Hausnummernebene und der Angabe, welche Gebäude die Mindestbandbreiten von 30 Mbit/s und 50 Mbit/s im Download bei Privathaushalten bzw. symmetrisch bei Gewerbebetrieben beim Endkunden erreichen
- Auskunft über den zu erwartenden Erschließungsgrad nach den Maßnahmen (z. B. Zahl der Gebäudeanschlüsse)
- Mitteilung darüber, ob der Aufbau des Netzes durch die Nutzung bestehender alternativer Infrastrukturen oder die Inanspruchnahme vorabregulierter Vorleistungen oder eines bezuschussten Darlehens erfolgen wird (siehe § 4 Absatz 2 NGA-RR)
- Nachweis über eine Finanzierungszusage oder ggf. eine rechtsverbindliche Eigenerklärung
(5) Fristen und Ansprechpartner
Fristen:
Fristbeginn MEV: 12.07. 2019, 06.00 h
Fristende MEV: 09.09. 2019, 18.00 h
Ansprechpartner:
Stadtverwaltung Bad Liebenzell
Stadtkämmerer
Lucas Hansen
Kurhausdamm 2-4
75378 Bad Liebenzell
Tel. 07052-408320
Fax 07052-408325
Hansen(at)Bad-Liebenzell.de
Die Stadt Bad Liebenzell sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu Ihren Ausbauplänen innerhalb obiger Frist dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Anmerkung: Dieser Text wurde unter www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht
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