Verwarnungsgelder

Parkverstöße werden in der Regel mit Hilfe mobiler Datenerfassungsgeräte vor Ort aufgenommen und in ein EDV-Verfahren eingelesen. Die Aufnahme des Parkverstoßes wird regelmäßig durch einen Ausdruck am Fahrzeug angebracht.

Üblicherweise wird dieser Hinweiszettel, der allein noch kein Bußgeldverfahren in Gang setzt, auch als “Strafzettel” oder “Knöllchen” bezeichnet.

Dieses Verfahren stellt rechtlich eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 35 Euro (Verwarnungsgeldangebot) dar. Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel, welches dazu dient, Verkehrsteilnehmer an die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu erinnern und begangene geringfügige Verkehrsverstöße schnell und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ahnden.

Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich dabei nach der Bedeutung des Parkverstoßes und ist in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

Das Verwarnungsgeldangebot sollte innerhalb einer Woche nach Zugang bezahlt werden. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Stadtkasse. Innerhalb dieser Frist können auch direkt bei der Verkehrsüberwachung Einwände gegen das Verwarnungsgeldangebot vorgetragen werden. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Gegen ein Verwarnungsgeldangebot gibt es kein Rechtsmittel; dies bedeutet, dass ein Einspruch rechtlich nicht wirksam ist.

Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen bzw. das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt oder erlauben die Angaben zur Sache nicht die Rücknahme der Verwarnung, beginnt ein förmliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Bußgeldverfahren. Dann wird entweder ein Bußgeldbescheid gegen den Fahrer für den Parkverstoß oder ein Kostenbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs erlassen. Gegen den Bußgeld- bzw. Kostenbescheid kann Rechtsmittel eingelegt werden.

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