Vorkaufsrecht
Bei der Übertagung von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein ein gesetzliches oder durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht.
Dies besteht beispielsweise bei:
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Ihre Ansprechpartner
Stadtbauamt | Telefon | |
Herr Becht | 07052/408-315 | becht@bad-liebenzell.de |
Frau Zimmermann | 07052/408-318 | zimmermann@bad-liebenzell.de |
Verfahrensablauf
Die Gemeinde erhält von den Notaren eine Abschrift des Kaufvertrags, mit der Bitte ein sog. Negativzeugnis (nicht Ausübung des Vorkaufsrechts) auszustellen. Die Gemeinde prüft, ob sie Interesse an dem Grundstück hat und ob nach den gesetzlichen Vorschriften ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erteilt die Gemeinde das Negativzeugnis.
Es werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der derzeit gültigen Fassung erhoben.
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