Erschließungsbeiträge
Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.
Wenn ein Grundstück, z. B. in einem Neubaugebiet, durch den Bau einer Straße erstmals Erschließungsvorteile erhält, ist nach dem Kommunalabgabengesetz (§§ 1 – 8, 20 – 28, 33 – 41) ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für den Bau dieser Erschließungsanlagen zu erheben. Die näheren Einzelheiten regelt die vom Gemeinderat beschlossene Erschließungsbeitragssatzung. Die Vorschriften zur Berechnung dieses Beitrags sind sehr komplex. Nachfolgend kann daher nur eine Kurzdarstellung dieses Themas erfolgen. Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Bauamt gerne zur Verfügung.
Im Rahmen einer beantragten beitragsrechtlichen Auskunft erhalten Sie Informationen, ob die Beiträge für das Grundstück bereits veranlagt und beglichen sind oder ob es zu Nachveranlagungen kommen kann oder zukünftig evtl. Teilbeträge zu entrichten sind.
Die Gebühren für die Auskunft berechnen sich auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der derzeit gültigen Fassung.
Ihre Ansprechpartner
Stadtbauamt | Telefon | |
Herr Herr | 07052/408-319 | herr@bad-liebenzell.de |
Herr Becht | 07052/408-315 | becht@bad-liebenzell.de |
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Angaben zum Objekt
- Zustimmung Eigentümer
Downloads
G 3 - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
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