Wiederinbetriebnahme der Strecke Weil der Stadt – Calw

Wiederinbetriebnahme der Strecke Weil der Stadt – Calw (4810)
Abschnitt “Im Hau”
Auslegung des geänderten Plans im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Anhörungs- und Planfest-stellungsbehörde wird Folgendes bekannt gegeben

  1. Der Landkreis Calw hat im Jahr 2016 den Antrag auf Planfeststellung nach §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. §§ 72 ff. des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) für die Wiederinbetriebnahme der Strecke Weil der Stadt bis Calw im Abschnitt “Im Hau” gestellt.

    Das geplante Vorhaben ist Bestandteil der vorgesehenen Wiederinbetriebnahme des Abschnitts Weil der Stadt – Calw der „Württembergischen Schwarzwaldbahn“ (Strecke 4810) als Hermann-Hesse-Bahn. Der Betrieb auf dem genannten Streckenabschnitt wurde 1988 eingestellt. Der Landkreis Calw, der diesen Abschnitt zum 01.01.1994 von der Deutschen Bundesbahn übernommen hat, plant nun-mehr die erneute Verkehrsaufnahme auf dem landkreiseigenen Streckenab-schnitt.

    Das geplante Vorhaben, für das die Planfeststellung beantragt wurde, erstreckt sich von der Gemeinde Althengstett, Gemarkung Althengstett, bis in die Gemeinde Calw, Gemarkung Calw. Der Streckenabschnitt befindet sich zwischen den bebauten Bereichen von Althengstett und Calw-Heumaden und verläuft östlich der Bundesstraße 295 parallel zu dieser.

    Die ursprüngliche Planung sah die richtlinienkonforme Änderung und technische Sicherung des Bahnüberganges über die Kreisstraße K 4310 bei Bahn-km 39,7+10 vor. Außerdem sollten teilweise Änderungen der Bahngräben durch Ein-bau von Betonsohlschalen bzw. Verrohrung, der Neubau eines Durchlasses zur Anbindung der Bahngräben an den weiterführenden Entwässerungsgraben süd-östlich der Bahnanlagen sowie Änderungen der Stützwände beiderseits der Bahn und der Neubau einer Rettungszufahrt (Abmessung 20×20 m) mit Schottereinde-ckung erfolgen. Des Weiteren sollten die Gleise durch Schotteroberbau und Be-tonschwellen erneuert werden.

    Der Landkreis Calw hat nunmehr die Änderung der vom 20.06.2016 bis 19.07.2016 in den Gemeinden Althengstett und Calw ausgelegten Planung bean-tragt.
    Die Änderung bezieht sich im Wesentlichen auf die Änderung der Stützwände:
    Links der Bahn ist nunmehr die bereichsweise Herstellung einer vorgesetzten Mauerwerksschale und von Fundamenten sowie die Herstellung einer durchgehenden Schutzplanke am Stützmauerkopf vorgesehen. Bahnrechts ist die Übernetzung der vorhandenen Mauer mittels eines an Felsnägeln befestigten hochfes-ten Stahldrahtgeflechts mit Spritzbetonplomben sowie das Vorsehen einer Einfallschürze am Stützmauerkopf von ca. Bahn-km  40,1+00 bis 40,4+42 geplant. Die in der ursprünglichen Planung vorgesehene Änderung des Bahngrabens rechts der Bahn durch den Einbau von Betonsohlschalen in den Abschnitten Bahn-km 39,8+30 bis 39,9+50 und 40,0+00 bis 40,4+90 entfällt.

    In der Folge dieser Änderungen wurden u.a. auch die Konzepte zum Umgang mit der in den Entwässerungsgräben vorhandenen Steinkrebspopulation sowie den an den Stützmauern vorkommenden Kalktuffquellen überarbeitet.

    Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens findet ein Eingriff in den Naturhaushalt statt. Insbesondere die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind hiervon betroffen. Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf verschiedene Vogel-, Fledermaus-, und Reptilienarten sowie Falter verbunden. Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen erfolgen.
    Schließlich werden für das Vorhaben im Rahmen ökologischer Kompensations-maßnahmen weitere Flächen benötigt, welche abseits der Bahntrasse auf den Gemarkungen der Gemeinden Bad Liebenzell, Nagold, Oberreichenbach, Weil der Stadt und Wildberg liegen.
  2. Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 12.02.2019 bis einschließ-lich 11.03.2019 bei den Gemeinden
    • Bad Liebenzell, Bürgerzentrum, Kurhausdamm 2-4, 75378 Bad Liebenzell im Stadtbauamt, 2. OG im Flur bei den Zimmern Nr. 314/315,
    • Althengstett, Bauamt, Simmozheimer Straße 16, 75382 Alhengstett,
    • Calw, Rathaus Stadt Calw, Technische Verwaltung, Salzgasse 8-10, 75365 Calw, Zimmer Nr. 101,
    • Nagold, Bauverwaltungsamt, Burgstraße 10, 72202 Nagold, Zimmer Nr. 015 (EG),
    • Oberreichenbach, Rathaus, Schulstraße 3, 75396 Oberreichenbach im Bau- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 7,
    • Weil der Stadt, Rathaus Merklingen, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt-Merklingen, Zimmer Nr. 210 (2. OG),
    • Wildberg, Stadtbauamt, Marktstraße 1, 72218 Wildberg, Zimmer Nr. 4 (EG)zur Einsicht aus. Die Auslegung dient gleichzeitig der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.
  3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann

    bis einschließlich 25.03.2019

    schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, Karlsruhe (Referat 24) oder bei einem der o.g. Bürgermeisterämter Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkun-gen des Vorhabens äußern (Einwendungsfrist). Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dazu muss zumindest in groben Zügen dargelegt werden, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dass dies allerdings näher begründet werden muss.

    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

    Es wird gebeten, auf Einwendungsschreiben das Aktenzeichen „24-3826.1-Landkreis Calw 2/4“ und die volle Anschrift des Einwenders/der Einwenderin sowie Flurstücksnummer(n) und Eigentümer der betroffenen Grundstücke anzugeben. Wollen mehrere Personen (z.B. Interessengemeinschaften) gleichförmige Einwendungen erheben, ist es zweckmäßig, wenn eine oder mehrere Personen als Vertreter benannt und dessen/deren Anschrift mitgeteilt wird.
  4. Zugleich werden hiermit die Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Die in Nummer 3 bestimmte Äußerungsfrist gilt auch für die Vereinigungen. Nach Ablauf der Frist sind sie mit Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  5. Für das Anhörungsverfahren und die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe zuständig. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – gegebenenfalls verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht.
  6. Insbesondere folgende Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden vom Antragsteller vorgelegt:
    • Landschaftspflegerische Begleitplanung / Umweltverträglichkeitsstudie
    • FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
    • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
    • Baugrundgutachten und Sicherungsempfehlung
  7. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden gegebe-nenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin mündlich erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, oder – bei gleichförmigen Einwendungen – deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  8. Über die Einwendungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Ab-schluss des Anhörungsverfahrens.
    Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  10. Durch die Beteiligung am Planfeststellungsverfahren entstehende Kosten (z.B. Einsichtnahme in die Planunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin, Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten) werden nicht erstattet.
  11. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten Anbaubeschränkungen und eine Veränderungssperre entsprechend den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
  12. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind demnächst auch auf der Internetseite  des Regierungspräsidiums Karlsruhe (www.rp-karlsruhe.de) unter:

    Abteilungen / Referat 24 – Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsver-fahren / Schienen / Hermann-Hesse-Bahn/Reaktivierung der Strecke Calw – Weil der Stadt / Im Hau

    zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei o.g. Gemeinden ausgelegten Unterlagen.

Bad Liebenzell, den 01.02.2019

Im Auftrag
Bürgermeisteramt Bad Liebenzell


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