„Hauswiesen/Albert-Schweitzer-Straße – 1. Änderung“, Stadtteil Unterhaugstett
Inkrafttreten
des Bebauungsplanes „Hauswiesen – Albert Schweitzer Straße – 1.
Änderung“ für den Stadtteil Unterhaugstett im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Bad
Liebenzell hat am 10. Dezember 2019 in öffentlicher Sitzung den im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan
„Hauswiesen – Albert Schweitzer Straße – 1. Änderung“ und die zusammen
mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtliche Bauvorschriften als Satzung
beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt auf das Grundstück Flst. Nr. 330/1 der Gemarkung Unterhaugstett.
Die
genaue Abgrenzung ist in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
vom 11.09.2019 des Büro für Vermessung und Bauleitplanung, Michael
Nothacker dargestellt
Die Änderung des Bebauungsplans „Hauswiesen
– Albert Schweitzer Straße – 1. Änderung“ tritt mit dieser
Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann
einschließlich seiner Begründung beim Bauverwaltungsamt, Zimmer 314,
315 oder 318, Rathaus, Kurshausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über seinen
Inhalt Auskunft erhalten. Übliche Dienststunden sind von Montag bis
Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags von 13:30 Uhr
bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Termine nach
Vereinbarung unter Tel.: 07052 408-314 oder der Durchwahl -315 und -318.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Der vorige Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund anderer auf der GemO beruhenden Vorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat oder
- die Verletzung gegenüber der Stadt Bad Liebenzell unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung kann von jedermann auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, wenn sie bereits innerhalb der Frist von einem Dritten schriftlich geltend gemacht wurde.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Auf
die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4
BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen.
Bad Liebenzell, 12.12.2019
gez.
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Bebauungsplanverfahren „Hauswiesen – Albert Schweitzer Straße, 1Änderung“, Stadtteil Unterhaugstett im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
– Bekanntmachung des Erneuten Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 24.09.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorgenannten Bebauungsplan erneut im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB zu ändern.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat die Bebauungsplanänderungsentwürfe (Planzeichnung, Textteil, örtliche Bauvorschriften und Begründung) gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates, einschließlich des Geltungsbereichs des Änderungsverfahrens im Stadtboten öffentlich bekannt gegeben.
Geltungsbereich der Änderung
Flst. Nr. 330/1 der Gemarkung Unterhaugstett
Maßgebend ist der Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplans vom 14.06.2019 ergänzt 11.09.2019, des Vermessungsbüros Nothacker (siehe Anlage).
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel und Zweck der Planung ist es die notwendigen Planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für flexiblere, an die heutigen zeitgemäßen baulichen Möglichkeiten, anzupassen bzw. zu schaffen. Ziel und Zweck ist durch die Nachverdichtung den Landschaftsverbrauch durch Neuausweisungen von Baugebieten einzuschränken was auch zum Schutz von Natur, Boden und Landwirtschaft dient.
Durch die Schaffung zusätzlicher überbaubarer Flächen im Innenbereich (Nachverdichtung) soll auch erreicht werden, dass die Bevölkerungszahl zunimmt, die Abwanderung in die Städte eingeschränkt wird und Ausweisungen von Bauland im Außenbereich vermieden bzw. minimiert wird. Hierzu zählen auch adäquate Anpassungen / Änderungen von alten Bebauungsplänen Baulücken über Anpassung von Festsetzungen zu attraktiveren und für neue Marktgerechte Bauformen zu öffnen.
Seit Jahren liegt das Baugrundstück brach, weil der Grundstückszuschnitt und das ausgewiesene Baufenster samt den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans am Markt kein Kaufinteresse geweckt haben. Nach Rückbau der Freileitung die das Baugrundstück durch den Schutzstreifen tangiert und eingeschränkt hat, kam durch eine Grundstücksneuvermessung noch eine Teilfläche zum Baugrundstück dazu. Das größere Baugrundstück konnte jetzt besser vermarktet werden. Wie Eingangs beschrieben passen aber die Festsetzungen des Bebauungsplans und das jetzt größere Baugrundstück nicht mehr optimal zusammen. Bevor das Grundstück noch länger brach liegt und wieder nicht bebaut wird, soll zur Vermeidung von neuen Erschließungen von Außenbereichsflächen der Bebauungsplan geändert werden um die gewünschte Nachverdichtung des Gesetzgebers im Innenbereich und einer Bebauung von Brachflächen nachzukommen.
Umweltprüfung
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwürfe des Bebauungsplanes (Zeichnerischer Teil, Textteil mit Begründung) werden öffentlich ausgelegt. Zudem werden die uns bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen, hier in Form einer „Potentialanalyse Artenschutz“ zur Einsicht bereitgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Offenlagefrist und Öffnungszeiten:
Vom 14.10.2019 bis einschließlich 15.11.2019 von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Termine nach Vereinbarung unter Tel.: 07052 408-314, -315 oder -318.
Die interessierte Öffentlichkeit, hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche, wird hiermit aufgefordert, von der Möglichkeit der Einsichtnahme Gebrauch zu machen. Damit wird allgemein und jedermann Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Äußerung und Erörterung der beabsichtigen Planung gegeben.
Während der Auslagefrist können bei der Stadtverwaltung Bad Liebenzell, Stadtbauamt, Kurhausdamm 2 – 4, im 2. Obergeschoss, beim Zimmer Nr. 314/315, 75378 Bad Liebenzell, Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahem mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist ausdrücklich erwünscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese Veröffentlichung sowie die genannten Unterlagen stehen ebenfalls auf der Homepage der Stadt Bad Liebenzell unter www.stadtverwaltung.bad-liebenzell.de/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen.html zur Einsicht bereit.
Bad Liebenzell 25.09.2019
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Downloads
Bebauungsplanverfahren „Hauswiesen – Albert Schweitzer Straße, 1Änderung“, Stadtteil Unterhaugstett im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB
– Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 02.07.2019 in
öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorgenannten Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB zu ändern.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat die Bebauungsplanänderungsentwürfe
(Planzeichnung, Textteil, örtliche Bauvorschriften und Begründung)
gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der
Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates, einschließlich des
Geltungsbereichs des Änderungsverfahrens im Stadtboten öffentlich
bekannt gegeben.
Geltungsbereich der Änderung
Flst. Nr. 330/1 der Gemarkung Unterhaugstett
Maßgebend ist der Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplans vom 14.06.2019, des Vermessungsbüros Nothacker (siehe Anlage).
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel und Zweck der Planung ist es die notwendigen Planungs- und
bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für flexiblere, an die heutigen
zeitgemäßen baulichen Möglichkeiten, anzupassen bzw. zu schaffen. Der
nur sehr geringe Eingriff in den Außenbereich tangiert trotzdem auch das
Gebot der Nachverdichtung des Innenbereichs, weil eine größere
überbaubare Fläche und (GRZ) Grundflächenzahl ausgewiesen wird.
Ziel und Zweck ist durch die Nachverdichtung den Landschaftsverbrauch
durch
Neuausweisungen von Baugebieten einzuschränken was auch zum Schutz von
Natur, Boden und Landwirtschaft dient. Durch die Schaffung zusätzlicher
überbaubarer Flächen im Innenbereich (Nachverdichtung) soll auch
erreicht werden, dass die Bevölkerungszahl zunimmt, die Abwanderung in
die Städte eingeschränkt wird und Ausweisungen von Bauland im
Außenbereich vermieden bzw. minimiert wird.
Die geplante Bebauungsplanänderung steht deshalb im öffentlichen
Interesse.
Umweltprüfung
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwürfe des Bebauungsplanes (Zeichnerischer Teil, Textteil mit Begründung) werden öffentlich ausgelegt. Zudem werden die uns bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen, hier in Form einer „Potentialanalyse Artenschutz“ zur Einsicht bereitgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Offenlagefrist und Öffnungszeiten:
Vom 02.08.2019 bis einschließlich 06.09.2019 von Montag bis Freitag,
vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag von 13:30 Uhr
bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr.
Mittwochnachmittags geschlossen. Termine nach Vereinbarung unter Tel.:
07052 408-314, 315 oder 07052 408-318.
Die interessierte Öffentlichkeit, hierzu zählen auch Kinder und
Jugendliche, wird hiermit aufgefordert von der Möglichkeit der
Einsichtnahme Gebrauch zu machen. Damit wird allgemein und jedermann
Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Äußerung und
Erörterung der beabsichtigen Planung gegeben.
Während der Auslagefrist können bei der Stadtverwaltung Bad Liebenzell,
Stadtbauamt, Kurhausdamm 2 – 4, im 2. Obergeschoss, beim Zimmer Nr.
314/315, 75378 Bad Liebenzell, Stellungnahmen schriftlich oder mündlich
zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der
Stellungnahem mitgeteilt wird. Ist die Angabe der Anschrift des
Verfassers zweckmäßig. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist
ausdrücklich erwünscht.
Nicht während der Auslegungsfrist/Anhörungsfrist abgegebene
Stellungnahmen können bei Der Beschlussfassung über die
Werbeanlagensatzung unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag
nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Diese Veröffentlichung sowie die genannten Unterlagen stehen ebenfalls
auf der Homepage der Stadt Bad Liebenzell unter
www.stadtverwaltung.bad-liebenzell.de/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen.html
zur Einsicht bereit.
Bad Liebenzell 26.07.2019
gez.
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Downloads
Service Center
Die Stadtverwaltung Bad Liebenzell ist auch persönlich für Sie da: