Veränderungssperre “Wasenäcker”

Bad Liebenzell – Möttlingen

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19. März 2013 gebilligten Planentwurfs für den Bereich „Wasenäcker“ in Möttlingen und zur Sicherung der weiteren Entwicklung der begonnenen Bauleitplanung , hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell in öffentlicher Sitzung am 11.Dezember 2018 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für das oben bezeichnete Gebiet als Satzung beschlossen (s. mit veröffentlichter Abgrenzungsplan).

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft!

Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Bad Liebenzell, Kurhausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell, im 2. OG Neubau , Zimmer Nr. 318, 315 oder 314, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Übliche Sprechzeiten sind: von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Verände-rungssperre -sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Die Satzung und der Abgrenzungsplan nachstehend abgedruckt. Bad Liebenzell 12.12.2018

gez.
Dietmar Fischer
Bürgermeister


Downloads

Lageplan zum Geltungsbereich der Veränderungssperre Wasenäcker 2018

Satzung über die Veränderungssperre Wasenäcker 2018

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