Aufstellung des Bebauungsplanes Wasenäcker, Möttlingen

Aufstellung des Bebauungsplanes, Anordnung der Umlegung und Erlass einer Veränderungssperre „Wasenäcker“ für den Stadtteil Möttlingen, unter Hinweis auf die Verfahrensart der §§ 13 a i.V.m. 13 b Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat am 19.11.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich Wasenäcker einen Bebauungsplan, samt örtlicher Bauvorschriften, aufzustellen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss die Umlegung für den Planbereich angeordnet. Darüber hinaus wurde zur Sicherung des aktuellen Planungsstandes und der bauleitplanerischen Absichten vor nachteilig wirkenden Vorhaben, der Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre gefasst.

Für den Planbereich des Bebauungsplanes, der Umlegung als auch der Veränderungssperre ist der Abgrenzungsplan des Büro Schöffler vom 19.11.2019 i.d.F. vom 19.11.2019 maßgebend. Er ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt (siehe Textende).

Der Planbereich, Gemarkung Möttlingen, umfasst folgende Flurstücke: 631, 632, 633, 635 (mittig ca. 5,8 a Teilfläche), 636 ( südl. ca. 4,6 a Teilfläche), 637 (südl. ca. 4,3 a Teilfläche), 638, 638/1, 639, 640, 641 (südl. ca. 4,8 a Teilfläche), 686 (südl. ca. 6,2 a Teilfläche), 689, 691/2, 2037, 2038, 2039, 2039/1, 2041, 2042, 2043, 2045, 2045/3, 2045/4, 2048, 2049, 2050, 2054/1 (westl. ca. 0,54 a Teilfläche) und 2163.

Ziele und Zwecke der Planung

Ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Bad Liebenzell besteht in der Sicherung und Stärkung der örtlichen Wohnfunktion. Vor diesem Hintergrund wird die Erschließung des Baugebiets „Wasenäcker“ im Stadtteil Möttlingen angestrebt. Das Plangebiet mit ca. 2,96 ha liegt im Norden des Stadtteils Möttlingen an der Verlängerung der Straße Im Gründle, nördlich der Weil der Städter Straße (L393) und östlich der Münklinger Straße und ist in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 der Verwaltungsgemeinschaft Bad Liebenzell / Unterreichenbach als Wohnbaufläche dargestellt.

Das Plangebiet befindet sich in einer städtebaulich wichtigen Ortsrandlage. Ziel ist die Schaffung eines Wohngebietes in attraktiver Stadtteillage. Angepasst an den örtlichen Bedarf sollen Bauplätze für Einzel- und Doppelhäuser entstehen, wobei auch der Wohnbedarf junger Familien besonders berücksichtigt werden soll.

Ein entsprechendes Plankonzept wird dem Gemeinderat in einem nächsten Schritt zur Billigung vorgelegt werden. Für das Satzungsverfahren sind die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechend anzuwenden.

Die Satzung wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Das Plangebiet wird im weiteren Verfahren auf die mögliche Betroffenheit von Umweltbelangen überprüft. Diese werden in die Abwägung eingestellt.

Zur Sicherung des bauleitplanerischen Zustandes vor einer nachteilig wirkenden Bebauung, ist zudem die Aufstellung einer Veränderungssperre am Ulmenweg erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach §§ 13 a i.V.m. 13 b BauGB.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft!

Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Bad Liebenzell, Kurhausdamm 2 – 4, 75378 Bad Liebenzell, im 2. OG Neubau , Zimmer Nr. 318, 315 oder 314, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre  einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Übliche Sprechzeiten sind:  von Montag bis Freitag, vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag nachmittags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Verände-rungssperre  -sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist-  ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Diese Veröffentlichung sowie die genannten Unterlagen stehen ebenfalls auf der Homepage der Stadt Bad Liebenzell unter http://www.stadtverwaltung.bad-liebenzell.de/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen.html zur Einsicht bereit.

Bad Liebenzell, den 06.12.2019
gez. Dietmar Fischer
Bürgermeister


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